UIC-KODEX 1 3 0 V 19. Ausgabe, August 2008 Übersetzung Kommerzielle Rahmenbedin
UIC-KODEX 1 3 0 V 19. Ausgabe, August 2008 Übersetzung Kommerzielle Rahmenbedingungen für den internationalen Vertrieb von Bahnprodukten Conditions commerciales pour la distribution internationale des produits ferroviaires Commercial framework for the international distribution of rail products 130 V Merkblatt einzuordnen in den Abschnitt: I - Personenverkehr und Gepäckbeförderung Gültig ab 1. August 2008 für alle Mitglieder des Internationalen Eisenbahnverbandes. Liste der Änderungsanzeigen: 1. Ausgabe, Dezember 1929 Erstfassung erschien unter dem Titel "Reisebüros" und der Nr. 21 - neu codiert: Nr. 130 in 1953 mit der 10. Ausgabe 17. Ausgabe, April 2006 Überarbeitung des Merkblatts gemäß einer Entscheidung der SG "Preis/Kommerzielle Fragen" am 22.09.2005 18. Ausgabe, Januar 2008 Hinzufügung zu den Punkten 2.1 und 3.1 19. Ausgabe, August 2008 Übersetzungskorrekturen im Punkt 2.1 in den französischen und englischen Ausgaben Der Merkblattverantwortliche ist im UIC-Kodex angegeben. 130 V Inhalt Zusammenfassung ..............................................................................................................1 1 - Verkaufbare Angebote/Produkte ............................................................................... 2 2 - Verkauf durch EVU und über ihre Vertriebswege.................................................... 3 2.1 - Grundsätze ........................................................................................................... 3 2.2 - Empfehlungen für Vertriebsvereinbarungen......................................................... 3 3 - Verkauf durch akkreditierte Dritte ............................................................................. 4 3.1 - Grundsätze ........................................................................................................... 4 3.2 - Zulassung ............................................................................................................. 4 3.3 - Finanzielle Haftung............................................................................................... 4 3.4 - Inhalte der Zulassungsverträge ............................................................................ 4 4 - Fahrvergünstigungen im internationalen Verkehr................................................... 5 Anlage A - Modalitäten für die Ausgabe internationaler Fahrvergünstigungen........ 6 A.1 - Gegenstand .......................................................................................................... 6 A.2 - Beteiligte EVU....................................................................................................... 6 A.3 - Art der Beförderungsausweise ............................................................................. 6 A.4 - Ausgabe ............................................................................................................... 6 A.5 - Begünstigte........................................................................................................... 6 A.6 - Wagenklassen ...................................................................................................... 6 A.7 - Benutzung ............................................................................................................ 7 A.8 - Berechnung der Kontingente................................................................................ 7 A.9 - Anwendungsmodalitäten ...................................................................................... 8 Anlage B - Check-Listen für Musterzulassungsverträge............................................. 9 B.1 - Mustervertrag 1..................................................................................................... 9 B.2 - Mustervertrag 2................................................................................................... 12 Liste der Abkürzungen ......................................................................................................15 Glossar ...............................................................................................................................16 Bibliographie ......................................................................................................................17 130 V 1 Zusammenfassung Dieses Merkblatt hat zum Ziel, den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) den Vertrieb ihrer Angebote/Produkte international zu ermöglichen und sie dabei zu unterstützen, soweit keine abweichenden Regelungen vereinbart werden. 130 V 2 1 - Verkaufbare Angebote/Produkte Dies umfasst: 1.1 - die eigenen Angebote/Produkte eines EVUs; 1.2 - die internationalen Angebote/Produkte einer Gruppierung von EVU, der dieses EVU angehört; 1.3 - die Angebote/Produkte anderer EVU oder einer Gruppierung von EVU, der dieses EVU nicht an- gehört, aber wofür das EVU die Vertriebsrechte besitzt; 1.4 - ergänzende Angebote/Produkte in Kombination mit den Bahnprodukten wie in Punkte 1.1 bis 1.3 beschrieben. Die vertraglichen Rahmenbedingungen, unter denen diese Angebote/Produkte verkauft werden kön- nen, sind in den Punkten 2 - Seite 3 und 3 - Seite 4 beschrieben. Die technischen Rahmenbedingungen, unter denen diese Angebote/Produkte verkauft werden können, sind in den UIC-Merkblättern Nr. 914, 918-0 und 918-1 (siehe Bibliographie - Seite 17) beschrieben. 130 V 3 2 - Verkauf durch EVU und über ihre Vertriebswege 2.1 - Grundsätze Jedes EVU regelt und organisiert den weltweiten Vertrieb der eigenen Angebote/Produkte selbst oder über Vertriebsvereinbarungen mit anderen EVU. Handelt es sich um internationale Angebote/Produkte mehrerer EVU, die als Gruppierung agieren, ist eine Vertriebsvereinbarung mit der Gruppierung dieser EVU erforderlich. Die Gruppierung kann ein EVU oder eine Business Unit zum Verhandlungsführer bestimmen. Angebote/Produkte, die von einem EVU in den TCV-Tarif oder Ost-West-Tarif eingestellt werden, kön- nen grundsätzlich von allen beteiligten EVU weltweit verkauft werden, es sei denn, das betroffene EVU verlangt einen besonderen Vertrag. Für Globalpreise ist eine besondere Vereinbarung erforderlich, es sei denn, das betroffene EVU erteilt eine allgemeine Verkaufsgenehmigung für andere EVU. Den Vertrieb von Gemeinschaftsangeboten/-produkten (z.B. InterRail und Eurail-Pässe) regeln die Mitglieder der Gemeinschaft. Die Weitergabe der Verkaufsberechtigung für Angebote/Produkte anderer EVU darf nur mit deren Zu- stimmung erfolgen. Die Verkaufsberechtigung kann sowohl an andere EVU, Tochtergesellschaften und Beteiligungen von EVU als auch an sonstige Dritte weitergegeben werden. 2.2 - Empfehlungen für Vertriebsvereinbarungen Es wird empfohlen, dass die Vertriebsvereinbarungen u.a. folgende Punkte beinhalten: - Festlegung der Angebote/Produkte wie in Punkt 1 - Seite 2 beschrieben einschl. Verkaufs- und After Sales-Bestimmungen; - Abrechnungsbestimmungen; - Bestimmungen zur Vergütung. Weitere Inhalte der Vertriebsvereinbarungen können sein: - Vertriebswege; - Vertriebssysteme; - Verkaufsgebiete; - Marketingmaßnahmen. 130 V 4 3 - Verkauf durch akkreditierte Dritte 3.1 - Grundsätze Jedes EVU kann jedem Dritten in jedem beliebigen Land die Zulassung zum Verkauf seiner eigenen und seiner verkaufsberechtigten Angebote/Produkte erteilen. Die Weitergabe der Verkaufsberechtigung für Angebote/Produkte anderer EVU an Dritte darf nur mit deren Zustimmung erfolgen. 3.2 - Zulassung Die Zulassung erfolgt: - entweder direkt über einen Vertrag mit einem Dritten; - oder über einen GSA (siehe Liste der Abkürzungen - Seite 15). Beim GSA kann es sich auch um ein EVU handeln. Der GSA kann ein eigenes Vertriebssystem nutzen. Die EVU können ihren Vertriebspartnern eine Vergütung gewähren. 3.3 - Finanzielle Haftung Das zulassende EVU haftet gegenüber den anderen EVU finanziell allein für die Erfüllung des Zulassungsvertrages mit einem Dritten oder GSA. 3.4 - Inhalte der Zulassungsverträge Die EVU können sich an der Check-Liste (Musterzulassungsverträge gemäß Anlage B - Seite 9) orientieren, um die kommerziellen Beziehungen eindeutig zu bestimmen, und u.a. folgende Bestim- mungen aufnehmen: - Der Dritte haftet gegenüber dem zulassenden EVU für die ihm überlassenen Fahrscheine. Alle Fahrscheine müssen abgerechnet werden. - Der Dritte muss die ihm überlassenen Fahrscheine nach den Bestimmungen des zulassenden EVUs verkaufen. - Der Dritte muss die Beförderungsausweise gemäß dem Tarif des/der leistungserbringenden EVU ausstellen und verkaufen. 130 V 5 4 - Fahrvergünstigungen im internationalen Verkehr Zur Verkaufsförderung der Eisenbahnleistungen wird den leistungserbringenden EVU empfohlen, den Vertreibern internationale Fahrvergünstigungen nach Anlage A - Seite 6 zu gewähren. Diese Anlage führt die EVU auf, die sich an diesem Verfahren beteiligen. Mit Beginn des Jahres 2006 werden nur noch elektronisch erstellte Beförderungsausweise anerkannt. 130 V 6 Anlagen Anlage A - Modalitäten für die Ausgabe internationaler Fahrvergünstigungen A.1 - Gegenstand Diese Bestimmungen regeln die Gewährung von Fahrvergünstigungen für Studieneisen und Verkaufsförderungsfahrten an Reisebüropersonal: - für Einzelreisen und - für Gruppenreisen. A.2 - Beteiligte EVU ATOC, BLS, CFF/SBB, CFL, CFR, CH, CP, DB, DSB, HZ, NS, NSB, ÖBB, ONCFM, RENFE, SNCB, SNCF, SZ, Trenitalia, VR (siehe Liste der Abkürzungen - Seite 15). A.3 - Art der Beförderungsausweise Es werden internationale Freifahrkarten entsprechend den Tarifbestimmungen des betroffenen Zuges - Globalpreis oder TCV - mit einer besonderen Eintragung ausgestellt. A.4 - Ausgabe Der kommerzielle Dienst jedes beteiligten EVUs bestimmt eine Stelle, die die Anträge der vom EVU zugelassenen Reisebüros entgegen nimmt und die Beförderungsausweise erstellt. Er gibt den übri- gen beteiligten EVU die Anschrift dieser Stelle bekannt. A.5 - Begünstigte Die Beförderungsausweise sind für die Personen, die in der Reiseabteilung des Reisebüros arbeiten und mit Vorrang für diejenigen bestimmt, die in der Abteilung "Eisenbahnverkehr" tätig sind. A.6 - Wagenklassen Für Eigentümer und Leiter der Reisebüros werden Beförderungsausweise 1. Klasse ausgestellt, für ausführendes Personal Beförderungsausweise 2. Klasse. Der Übergang in die höhere Wagenklasse ist nach den Tarifbestimmungen des betroffenen Zuges zugelassen. 130 V 7 Anlagen A.7 - Benutzung A.7.1 - Zuschlagpflichtige Züge Grundsätzlich sind die Inhaber von internationalen Freifahrkarten in allen zuschlagpflichtigen Zügen gegen Zahlung der entsprechenden Zuschläge zugelassen. Jedes leistungserbringende EVU hat jedoch die Möglichkeit, auf den eigenen Zügen und unter gewissen Bedingungen auf die Erhebung dieser Zuschläge zu verzichten. A.7.2 - Liege- und Bettplätze Die Reisenden müssen die Platzreservierungsgebühren und die Zuschläge für Liege- und Bettplätze zahlen. Die geschäftsführenden EVU für Liege- oder Schlafwagen können auf die Erhebung des Liege- oder Bettplatzzuschlages in ihren eigenen Wagen verzichten. A.7.3 - Streckenwechsel Streckenwechsel ist zulässig, außer auf den Zügen der CFF/SBB und der BLS. A.7.4 - Globalpreis-Tarifierung Für die Züge mit Globalpreis-Tarifierung gelten die Bestimmungen des leistungserbringenden EVUs. A.8 - Berechnung der Kontingente A.8.1 - Einzelreisen (Studienreisen und Verkaufsförderungsfahrten) Die Anzahl der internationalen Freifahrkarten, die einem Reisebüro für Einzelreisen zu gewähren ist, wird anhand des jährlichen Umsatzes im internationalen Verkehr (nationaler Anteil plus ausländische Anteile) aus der Summe der Einnahmen aus Beförderungsausweisen, Bettplatzzuschlägen, Zuschlä- gen für Liegeplätze und bestimmte Züge, Platzreservierungsgebühren und Autoreisezug- Beförderungsscheinen für alle unter Punkt A.2 - Seite 6 aufgeführten beteiligten EVU festgesetzt. Für einen Umsatz von 10 000 EUR wird jeweils ein Beförderungsausweis gewährt. Diese Schlüssel- zahl wird von Zeit zu Zeit überprüft. Die DB gewährt Freifahrt nur auf der Basis bi- oder multilateraler Vereinbarungen mit anderen EVU. A.8.2 - Gruppenreisen (Studienreisen und Verkaufsförderungsfahrten) Für Gruppenreisen als Studienreisen und Verkaufsförderungsfahrten können die EVU jeweils eine internationale Freifahrkarte an jede von der Bahn akkreditierte und auf dem Gebiet eines jeden EVUs gelegenen Verkaufsstelle abgeben. Diese Anzahl kann durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen ggf. erhöht werden. DB, Trenitalia und RENFE legen kein besonderes Kontingent für diese Reisen fest. Sie verfahren dabei nur nach bi- oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den EVU. 130 V 8 Anlagen A.9 - Anwendungsmodalitäten Die Kontingente werden im Laufe des Monats Mai für den Zeitraum eines Jahres (vom 1. Juni des Jahres N bis zum 31. Mai des Jahres N + 1) festgelegt. Jedes beteiligte EVU teilt den anderen beteiligten EVU spätestens bis zum 31. März jeden Jahres die Zahl der internationalen "Sitzplatz"-Freifahrkarten mit, die es im vorhergehenden Kalenderjahr aus- stellen durfte. 130 V 9 Anlagen Anlage B - Check-Listen für Musterzulassungsverträge B.1 - Mustervertrag 1 Anwendungsbereich Dieser Mustervertrag kann verwendet werden, wenn ein EVU einen Vertriebsvertrag mit einem aus- ländischen Vertriebspartner abschließt, dem es die für die elektronische oder manuelle Ausgabe er- uploads/Geographie/ d-130.pdf
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- Publié le Aoû 04, 2022
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