UIC-KODEX 1 7 1 V 7. Ausgabe, Juli 2002 Übersetzung Vorschriften für die Erstel
UIC-KODEX 1 7 1 V 7. Ausgabe, Juli 2002 Übersetzung Vorschriften für die Erstellung der Reservierungsübersichten Regulations governing production of reservation lists Prescriptions applicables à l'établissement des listes de réservation 171 V Merkblatt einzuordnen in den Abschnitt: 1 - Personenverkehr und Gepäckbeförderung Gültig : Ab dem 1. Juni 2002 Für alle Mitglieder des Internationalen Eisenbahnverbandes Liste der Änderungsanzeigen : 1. Ausgabe, Januar 1952 Erstfassung, erschien unter dem Titel: "Massnahmen zur Erhöhung der Bequemlichkeit für Gruppenreisende in internationalen Zügen, und mit der Kode Nummer 216; wurde vom ersten Auschuss für die Überarbeitung der Merkblätter im Mai 1952 neu codiert. 6. Ausgabe, Juli 1984 einschließlich 2 Änderungen, mit dem Titel "Reservierung von mehr als 24 Plätzen im internationalen Verkehr" 7. Ausgabe, Juli 2002 Überarbeitung des Merkblattes Der Merkblattverantwortliche ist im UIC-Kodex angegeben. 171 V Inhalt Zusammenfassung ..............................................................................................................1 1 - Gegenstand ................................................................................................................. 2 2 - Inhalt............................................................................................................................. 3 3 - Fristen für die Übermittlung der Reservierungsübersichten.................................. 5 4 - Darstellung der eingesetzten Züge ........................................................................... 6 Glossar .................................................................................................................................7 Liste der Abkürzungen ........................................................................................................8 Bibliographie ........................................................................................................................9 171 V 1 Zusammenfassung Vorliegendes Merkblatt erstreckt sich auf die Erstellung und Übersendung der Reservierungsüber- sichten mittels EDV. Die Reservierungsübersicht enthält eine klare Beschreibung des für einen be- stimmten Zeitraum gültigen Transportangebots eines Eisenbahnverkehrsunternehmens. Die Reservierungsübersicht stellt sowohl für die manuelle als auch für die elektronische Ausgabe der Reservierungsausweise die Bezugsgrundlage dar. Vorliegendes Merkblatt ergänzt das UIC-Merkblatt Nr. 170 "Vorschriften für die manuelle Erstellung von Reservierungsausweisen" sowie das UIC-Merkblatt Nr. 918-0 "Elektronische Platzbuchung und elektronische Erstellung der Reisedokumente - allgemeine Bestimmungen". 171 V 2 1 - Gegenstand Die in diesem Merkblatt verwendeten Begriffe "leistungserbringendes Unternehmen" und "vertreiben- des Unternehmen" werden im Glossar (siehe Seite 7) am Ende des Merkblatts definiert. Vorliegendes Merkblatt legt die gemeinsamen Modalitäten für die Erstellung der Reservierungsüber- sichten fest. Unter Reservierungsübersicht versteht man die Angebotsbeschreibung jedes privaten oder öffentlichen Unternehmens (gemäß EU-Richtlinie 91/440), das Reisende im internationalen Per- sonenverkehr befördern darf und als "leistungserbringendes Unternehmen" agiert. Diese Übersicht stellt die Bezugsgrundlage dar, die den Zentralstellen zur Verfügung gestellt wird, die von den als "vertreibende Unternehmen" handelnden Eisenbahnunternehmen benannt wurden. Die Liste der Unternehmen, die als "leistungserbringende Unternehmen" und/oder "vertreibende Un- ternehmen" agieren, kann laufend auf der UIC-Internetseite, Bereich Personenverkehr abgerufen werden: http://www.uic.asso.fr/d_passagers/passagers_de.html Um die Seite aufzurufen, klicken Sie auf "Nur für Mitglieder" (geben Sie Ihr Passwort ein), klicken Sie anschließend auf "Reservierung". Die Reservierungsübersicht ist sowohl für die manuelle als auch für die elektronische Ausgabe der Reservierungsausweise Bezugsgrundlage. Sie enthält eine klare Beschreibung des Transportange- botes für einen bestimmten, deutlich ausgewiesenen Zeitraum (z.B. Sommer oder Winter) und die Be- dingungen, zu denen die zugelassenen vertreibenden Unternehmen Reservierungsausweise ausstellen können. Anzugeben sind hier u.a.: - der Termin der Öffnung der elektronischen Reservierung, dessen Angabe in Kalendermonaten (aus Gründen der Kohärenz gegenüber den Kunden) verbindlich ist, - der letztmögliche Termin für eine elektronische Reservierung. 171 V 3 2 - Inhalt 2.1 - Kommerzieller Rahmen für die Beziehungen zwischen "leistungserbringenden Unterneh- men" und "vertreibenden Unternehmen" Zur Reservierung in den Zügen der Reservierungsübersicht sind im Prinzip alle Eisenbahnunterneh- men berechtigt, die über den Status als vertreibendes Unternehmen verfügen und TCV-Fahrausweise ausstellen. Sie steht automatisch während des Öffnungszeitraums des elektronischen Systems offen, wenn die Anfrage eine begrenzte Anzahl von Plätzen betrifft (Einzelreisende oder Kleingruppen) und das ver- treibende Unternehmen über das Hermes-Netz angeschlossen ist. Das leistungserbringende Unternehmen kann jedoch in der Reservierungsübersicht angeben, dass es die Ausstellung manueller Reservierungsausweise oder die Bearbeitung von Anfragen, die vor der Öffnung des elektronischen Systems für Einzelreisende eingehen, verweigert. Es darf allerdings zu keinerlei unbegründeter Ungleichbehandlung zwischen den vertreibenden Un- ternehmen kommen. Einige leistungserbringende Unternehmen, die sich für eine "Globalpreis"- oder "Marktpreis"-Tarifie- rung (außerhalb des TCV) entschieden haben, erteilen erst nach der Unterzeichnung von Vertriebs- vereinbarungen die Genehmigung zur Ausstellung. 2.2 - Sonderbestimmungen Die Besonderheiten bestimmter Bahnen bzw. Eisenbahnunternehmen sind in das Vorwort der ent- sprechenden Reservierungsübersichten in der bzw. den Landessprache(n) sowie in mindestens einer UIC-Amtssprache aufzunehmen. Darin enthalten sein müssen u.a.: 1. Bestellverfahren und -fristen 2. Platzzuteilungsfristen 3. Definition der Begriffe "Einzelreisender", "Kleingruppe" und "große Gruppe" 4. Für die Reservierung für große Gruppen zugelassene Stellen 2.3 - Zeichen und Abkürzungen Die Zeichen und Abkürzungen sind zu erklären, und zw. gemäß UIC-Merkblatt Nr. 411 und UIC-Merk- blatt Nr. 413. 2.4 - Reservierungsstellen Adresse und Bezeichnung der Reservierungsstellen der Reservierungsübersicht. 171 V 4 2.5 - Züge (einschl. Saisonzüge) und Wagen, in denen Plätze reserviert werden können (Einzel- und Gruppenreisende) - ggf. mit Differenzierung nach Zugkategorie (EC, IC, ICE, TGV,...). Hier sind folgende Angaben zu machen, wenn nötig mit Erläuterung: - Zug und Abfahrtszeit - mögliche Erhebung eines Zuschlags - Kurswagenläufe - Klasse und Dienstleistungsart - Bahnhöfe, ab denen Plätze reserviert werden können - Reservierungsbüro - Bemerkungen (z.B. Verkehrstag, Ausnahmeregelungen bezüglich der Platzzuteilungsfristen, Nachtfahrt,…). 2.6 - Autoreisezugläufe Liste der Autoreisezugläufe (wenn nötig mit Erläuterung). 2.7 - Seestrecken Eventuelle Läufe mit Seestrecken (Reisende und/oder Fahrzeuge) (wenn nötig mit Erläuterung). 2.8 - Züge mit bestimmten Bedingungen für Gruppen Eventuelle Liste der Züge, die von Gruppen nur unter bestimmten Bedingungen benutzt werden kön- nen (wenn nötig mit Erläuterung). Hinweis: Die unter den Punkten 2.5, 2.6, 2.7 und 2.8 aufgeführten Angaben sind verbindlich in auf- steigender Reihenfolge der Zugnummern (bzw. Schiffsnummern) zu machen. 171 V 5 3 - Fristen für die Übermittlung der Reservierungsübersichten Die für die Reservierungsübersichten zugelassenen Muster sind auf der UIC-Website in den zugelas- senen Sprachen abrufbar. Die Reservierungsübersichten werden der Zentralstelle jedes vertreiben- den Unternehmens elektronisch (Fax, E-mail,…) übermittelt. Die Übersichten (eventuell teilweise unvollständig, um die Übermittlung der wichtigsten Angaben nicht zu verzögern) werden spätestens 8 Tage vor der Öffnung der elektronischen Reservierung über- mittelt. Die Zentralstelle des vertreibenden Unternehmens leitet die Informationen anschließend über den ihrer Ansicht nach geeignetsten Weg an ihre Verkaufskanäle weiter. Hinweis: Der Versand von papiergebundenen Reservierungsübersichten ist als Übergangslösung weiterhin zulässig (es wird jedoch davon abgeraten). 171 V 6 4 - Darstellung der eingesetzten Züge Das Muster der Reservierungsübersicht für den elektronischen Zugdatenaustausch kann auf der UIC- Internetseite, Bereich Personenverkehr abgerufen werden: http://www.uic.asso.fr/d_passagers/passagers_de.html Um die Seite aufzurufen, klicken Sie auf "Nur für Mitglieder" (geben Sie Ihr Passwort ein), klicken Sie auf Reservierung und dann auf die Dateien unter "2 - Reservierungliste". 171 V 7 Glossar Ausführender Beförderer (siehe unten "leistungserbringendes Unternehmen") Im Sinne der künftigen Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, ein Beför- derer, der mit dem Reisenden den Beförderungsvertrag nicht geschlos- sen hat, dem aber das leistungserbringende Unternehmen die Durch- führung der Beförderung ganz oder teilweise übertragen hat. Leistungserbringendes Unternehmen Jedes private oder öffentliche Unternehmen, das Mitglied der UIC und des CIT und für die Beförderung von Reisenden im internationa- len Personenverkehr zugelassen ist. Hierunter fallen insbesondere Eisen- bahnunternehmen und Schifffahrtsgesellschaften. Dieses leistungserbrin- gende Unternehmen akzeptiert die Fahrausweise, die von einer durch ein vertreibendes Unternehmen akkreditierten Verkaufsstelle ausgegeben wurden. Es tritt als vertragliches Transportunternehmen auf, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Die Beförderung kann ggf. auch ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer über- tragen werden. Vertreibendes Unternehmen (auch "Ausgabe-Unternehmen" genannt) Eisenbahnunternehmen, das Mitglied der UIC und des CIT ist und über die einzelnen Verkaufskanäle (Bahnhöfe, Tour Operators, Reisebüros) nach den UIC- und CIT-Bestimmungen Fahrausweise für Leistungen ei- nes Unternehmens verkauft, das als leistunserbringendes Unternehmen fungiert. 171 V 8 Liste der Abkürzungen CIT Internationales Eisenbahntransportkomitee CIV Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck TCV Gemeinsamer internationaler Tarif für die Beförderung von Personen und Reisegepäck 171 V 9 Bibliographie 1. UIC-Merkblätter International Union of Railways Merkblatt Nr. 170: Vorschriften für die Erstellung manueller Reservierungen, 10. Ausgabe, Juli 2002 Merkblatt Nr. 411: Gestaltung, Inhalt und Aufbau der Kursbücher, 6. Ausgabe vom 01.01.78 ein- schließlich Änderung Nr. 1. Merkblatt Nr. 413: Maßnahmen zum erleichterten Bahnreisen, 9. Ausgabe, Dezember 2000 Merkblatt Nr. 918-0: Elektronische Platzreservierung und elektronische Ausfertigung der Beförde- rungsdokumente: Allgemeine Bestimmungen, Erstausgabe in Vorbereitung 171 V Hinweis Die vollständige oder auszugsweise Wiedergabe, der Nachdruck sowie die Verteilung jeglicher, einschließlich elektronischer Art, zu anderen als rein privaten und eigenen Zwecken ohne die ausdrückliche vorherige Zustim- mung des Internationalen Eisenbahnverbandes, sind untersagt. Die Übersetzung, Anpassung oder das Umschreiben bzw. die Umgestaltung oder Vervielfältigung durch technische oder sonstige Verfahren sind eben- falls urheberrechtlich geschützt. Lediglich zugelassen sind, unter Nennung des Autoren und der Quelle, "Analy- sen und kurze Zitate, die durch den kritischen, polemischen, pädagogischen, wissenschaftlichen oder informativen Charakter des Werkes, aus dem sie stammen, gerechtfertigt sind". (Art. L 122-4 und L 122-5 des französischen Gesetzes über geistiges Eigentum) © Internationaler Eisenbahnverband (UIC) - Paris, 2002 Druck: Internationaler Eisenbahnverband (UIC) 16, rue Jean Rey F - 75015 Paris - Frankreich, Juli 2002 Dépot légal Juli 2002 ISBN 2-7461-0469-5 (französische Fassung) ISBN 2-7461-0470-9 (deutsche Fassung) ISBN 2-7461-0471-7 (englische Fassung) uploads/Geographie/ d-171 1 .pdf
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- Publié le Aoû 31, 2022
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