UIC-KODEX 1 0 6 V 12. Ausgabe, Februar 2007 Originalfassung Gemeinsamer interna

UIC-KODEX 1 0 6 V 12. Ausgabe, Februar 2007 Originalfassung Gemeinsamer internationaler Tarif für die Beförderung von Personen (TCV) Tarif commun international pour le transport des voyageurs (TCV) Standard international passenger tariff (TCV) 106 V Merkblatt einzuordnen in den Abschnitt: I - Personenverkehr und Gepäckbeförderung Gültig ab 1. Februar 2007 für alle Mitglieder des Internationalen Eisenbahnverbandes. Liste der Änderungsanzeigen: 1. Ausgabe, Juli 1955 Mit dem Titel "Gemeinsamer internationaler Tarif für die Beförde- rung von Personen und Reisegepäck" und 2 Änderungen. 10. Ausgabe, Januar 1975 1 Änderung. 11. Ausgabe, Oktober 2005 Anpassung an die letzten Änderungen des TCV und an den Leitfaden M1. 12. Ausgabe, Februar 2007 Anpassung des Merkblatts zu den neuen CIV Hinzufügung der Anlage A "Liste der Grenzpunkte" Der Merkblattverantwortliche ist im UIC-Kodex angegeben. 106 V Inhalt Zusammenfassung ..............................................................................................................1 1 - Allgemeine Grundsätze .............................................................................................. 2 1.1 - Gegenstand .......................................................................................................... 2 1.2 - Mitgliedschaft........................................................................................................ 2 1.3 - Rechte und Pflichten............................................................................................. 2 1.4 - Zuständige Gremien ............................................................................................. 3 1.5 - Geschäftsführung des TCV .................................................................................. 3 2 - Einteilung des Tarifs................................................................................................... 4 2.1 - TCV-Heft I............................................................................................................. 4 2.2 - TCV-Heft II............................................................................................................ 4 2.3 - TCV-Heft III........................................................................................................... 5 2.4 - TCV-Heft IV .......................................................................................................... 5 2.5 - Besondere Anhänge zu bestimmten Angeboten .................................................. 5 3 - Charta Europreis (Europäisches Referenzpreissystem)......................................... 7 3.1 - Einleitung.............................................................................................................. 7 3.2 - Grundsätze ........................................................................................................... 7 3.3 - Mitteilung der Preise an die Partner ..................................................................... 8 3.4 - Preisberechnung in der Inkassowährung ............................................................. 8 3.5 - Zusatzbestimmungen ........................................................................................... 8 3.6 - Erläuterungen ..................................................................................................... 11 Anlage A - Liste der Grenzpunkte................................................................................ 12 Bibliographie ......................................................................................................................21 106 V 1 Zusammenfassung Dieses Merkblatt regelt: - die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme am Tarif, - die Geschäftsführung und Beschlussgremien, - die Einteilung und den Tarifaufbau, sowie - den Austausch und die Anwendung der Tarifinformationen für ein Europäisches Referenzpreis- system (Charta Europreis). Die Anwendung dieses Merkblatts erlaubt es den teilnehmenden Verkehrsunternehmen und Beför- derern, einheitlich genormte grenzüberschreitende Tarifbestimmungen anzuwenden. 106 V 2 1 - Allgemeine Grundsätze 1.1 - Gegenstand Der TCV verfolgt das Ziel, eine einheitliche Regelung der Beförderungs- und Verkaufsbestimmungen im internationalen Personenverkehr zu vereinheitlichen und die Möglichkeit der Anpassung an die jeweilige Wettbewerbslage des Verkehrsmarktes zu gewährleisten. Nachstehende Bestimmungen gelten nicht für Globalpreisangebote der Angebotsverbände. Der Tarif gilt seit 1959. 1.2 - Mitgliedschaft Alle dem CIT und der UIC angeschlossenen Unternehmen, die zur grenzüberschreitenden Personen- beförderung im Eisenbahn-, Bus- und Schifffahrtsverkehr beitragen, können sich am TCV beteiligen. Die Mitglieder sind im TCV Heft I, Anlage 1 verzeichnet. Darüber hinaus werden zur Beteiligung am TCV keine besonderen Anforderungen gestellt. 1.3 - Rechte und Pflichten 1.3.1 - Rechte Alle am TCV beteiligten Unternehmen können sich auf alle Rechte berufen, die sich aus den Bestim- mungen des TCV-Hefts I und diesem Merkblatt ergeben. Sie werden zu allen Sitzungen der TCV-Arbeitsgruppe eingeladen und haben Antrags- und Stimmrecht. Beschlüsse werden in der TCV-Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertre- tenen Beteiligten getroffen. 1.3.2 - Pflichten Alle TCV-Mitglieder erkennen die im TCV-Heft I und in diesem Merkblatt genannten Bestimmungen vollständig an. Sie beteiligen sich an den Kosten der Geschäftsführung und übernehmen turnusgemäß die Gast- geberrolle für Sitzungen der jeweils eingesetzten Arbeitsgruppen. 106 V 3 1.4 - Zuständige Gremien 1.4.1 - Forum Personenverkehr Das Forum Personenverkehr nimmt die Beschlüsse der Studiengruppe Preis/Kommerzielle Fragen zum TCV zur Kenntnis. 1.4.2 - Studiengruppe Preis/Kommerzielle Fragen Im Auftrag des Forums Personenverkehr legt die Studiengruppe Preis/Kommerzielle Fragen die Grundsätze des TCV fest, verwaltet sie und sorgt für eine marktorientierte und kundengerechte Weiterentwicklung. Sie verabschiedet die von den Untergruppen vorbereiteten Vorschläge. 1.4.3 - TCV-Arbeitsgruppe Die TCV-Arbeitsgruppe entwickelt auf Antrag der beteiligten Unternehmen oder im Auftrag der Studiengruppe Preis/Kommerzielle Fragen den Tarif weiter. Die erarbeiteten Ergebnisse werden der Studiengruppe Preis/Kommerzielle Fragen zur Entscheidung vorgelegt. 1.5 - Geschäftsführung des TCV Die Geschäftsführung über den TCV wird von der Studiengruppe Preis/Kommerzielle Fragen einem am TCV beteiligten Unternehmen übertragen. Der Geschäftsführung obliegt die Aufgabe, nach Bedarf Sitzungen durchzuführen. Dazu übernimmt sie neben der Einladung aller TCV-Mitglieder auch die Verantwortung für die Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Sitzungen sowie die Herausgabe des TCV-Heftes I. 106 V 4 2 - Einteilung des Tarifs Der gemeinsame Internationale Tarif für die Beförderung von Personen (TCV) besteht aus folgenden Dokumenten. 2.1 - TCV-Heft I Das TCV-Heft I enthält die besonderen Beförderungs- und Tarifbedingungen. Es wird von der Geschäftsführung nach den Vorschlägen der TCV-Arbeitsgruppe erstellt, von der Studiengruppe Preis/Kommerzielle Fragen genehmigt und als Druckstück in einer deutschen und einer französischen Ausgabe herausgegeben. In Zweifelsfällen ist der deutsche Wortlaut maßgebend. Der Versand erfolgt an alle am TCV beteiligten Unternehmen. Die am TCV beteiligten Unternehmen erstellen auf Basis des TCV-Hefts I unter Berücksichtigung ihrer marktspezifischen Besonderheiten die für ihren Vertrieb von Beförderungsausweisen erforderlichen Bestimmungen. 2.2 - TCV-Heft II Ein TCV-Heft II wird von jedem beteiligten Unternehmen erstellt. Es besteht aus mehreren Teilen, die allen am TCV beteiligten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden: - der Teil "Verbindungs- und Entfernungstafeln" gemäß UIC-Merkblatt Nr. 108-1 (siehe Bibliographie - Seite 21) im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs; - die "Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers" als Word- oder Excel-Dokumente; - die schematischen Übersichtskarten als jpeg-Datei (jpg, jpe, jpeg). Die am TCV beteiligten Unternehmen übernehmen die für ihre Märkte erforderlichen Daten. Das TCV-Heft II wird in mindestens zwei Sprachen erstellt, wobei aus folgenden Sprachen gewählt werden kann: Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch. 106 V 5 2.3 - TCV-Heft III Ein TCV-Heft III wird von jedem beteiligten Unternehmen erstellt und allen am TCV beteiligten Unter- nehmen zur Verfügung gestellt. Das TCV-Heft III enthält Preistafeln, die ebenfalls gemäß UIC-Merkblatt Nr. 108-1 im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs erstellt und übermittelt werden. Zusätzlich werden ggf. Preistafeln über Nebengebühren, Zuschläge etc. als Word- oder Excel-Dokumente an alle am TCV beteiligten Unternehmen übermittelt. Die am TCV beteiligten Unternehmen übernehmen die für ihre Märkte erforderlichen Daten. Das TCV-Heft III wird in mindestens zwei Sprachen erstellt, wobei aus folgenden Sprachen gewählt werden kann: Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch. 2.4 - TCV-Heft IV Die Erstellung eines TCV-Heftes IV ist fakultativ. Es enthält alle Bestimmungen für die Ausgabe durchgehender Beförderungsausweise für die Strecken, Entfernungen und Preise, die dem Vertriebsunternehmen in den TCV-Heften II und III mit- geteilt wurden. Sie können auch in einer anderen geeigneten Form veröffentlicht werden. Aufbau und Inhalt richten sicht nach den Anforderungen des jeweiligen Vertriebsunternehmens. 2.5 - Besondere Anhänge zu bestimmten Angeboten Die Besonderen Anhänge zu bestimmten Angeboten enthalten die Beförderungs- und -Verkaufs- bestimmungen zu Angeboten, die zwischen den am Angebot beteiligten Beförderern vereinbart wur- den (z. B. InterRail, Euro Domino, RAILPLUS etc.). Die Geschäftsführung obliegt jeweils einem von der Studiengruppe Preis/Kommerzielle Fragen benannten Beförderer. Die Besonderen Anhänge zu bestimmten Angeboten werden als zweisprachiges Druckstück von der Geschäftsführung in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht. 106 V 6 Die Besonderen Anhänge zu bestimmten Angeboten sollten folgendermaßen gegliedert sein: Die an diesen Angeboten beteiligten Vertreiber übernehmen die für ihre Märkte erforderlichen Daten. 1. Vorwort: Gegenstand des Anhangs Geltungsbereich Geschäftsführender Beförderer Beteiligte Beförderer Angeschlossene Beförderer 2. Beförderungsbestimmungen und Ausführungsvorschriften: Die Ausführungsvorschriften enthalten Anwendungsbedingungen (Ausgabe der Beförderungsausweise ...) und müssen eingerückt und in Kursivschrift gedruckt werden. 3. Abrechnungsbestimmungen: Regelung zur Einnahmenaufteilung 4. Anlagen 106 V 7 3 - Charta Europreis (Europäisches Referenzpreissystem) Präambel Hauptziel der internationalen Preispolitik ist es, einen Beitrag zu einer wirtschaftlich optimierten Wett- bewerbsentwicklung der Beförderer im internationalen Verkehr zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es: - Preise zu entwickeln, die kein festes Tarifsystem darstellen, sondern sich den besonderen Markt- gegebenheiten (Bedürfnisse der Kunden, Angebote der Konkurrenz) jeder Relation anpassen, - den Kunden die Möglichkeit zu geben, die Angebote, die für sie am günstigsten sind und die von den Beförderern zu annehmbaren Vertriebskosten unterbreitet werden, in Anspruch zu nehmen, - bi- oder multilaterale Abkommen zu schließen, um marktgerechte Preise festzusetzen, - einen Beitrag zur Senkung der Vertriebskosten durch Harmonisierung der Prozesse zu leisten, - den Verkauf von internationalen Beförderungsweisen zu fördern, - eine verbesserte Zusammenarbeit aller Beförderer auf Marketingebene zu entwickeln. 3.1 - Einleitung Die Charta Europreis enthält die Grundsätze eines europäischen Referenzpreissystems, dem alle am TCV beteiligten Unternehmen beitreten können. Diese Grundsätze schließen sich an die Bestimmungen des TCV an. 3.2 - Grundsätze 3.2.1 - Angabe der Preise Die Preise sind in EUR anzugeben. 3.2.2 - Preisstabilität Die Preise bleiben bis zum folgenden Tarifwechsel garantiert (unter Vorbehalt der Anwendung der Schutzklausel - siehe Punkt 3.3.2 - Seite 8). Für alle Beförderer ist die Dauer der Preisgarantie gleich (siehe Punkt 3.3.1 - Seite 8). Im Falle der Umrechnung einer Landeswährung in EUR kann die wahrscheinliche Wechselkurs- entwicklung der folgenden 12 Monaten nach den Regeln des UIC-Merkblatts Nr. 311, Punkt 4.1 (siehe Bibliographie - Seite 21) zur Vermeidung eines Inflationseffektes mit berücksichtigt werden. Während dieses Zeitraums behalten die Beförderer jedoch weiterhin die Möglichkeit, eventuelle Änderungen der Preise im Binnenverkehr bei von ihnen verkauften internationalen Beförderungs- ausweisen zu berücksichtigen. 106 V 8 3.3 - Mitteilung der Preise an die Partner 3.3.1 - Modalitäten Die Tarifdaten werden allen am TCV beteiligten Unternehmen spätestens bis zum 15. September jedes Jahres zur Verfügung gestellt. Dabei sind die Regeln des UIC-Merkblatts Nr. 108-1 zu berücksichtigen. 3.3.2 - Schutzklausel - nur für beteiligte Unternehmen, deren Länder nicht Teil der WWU sind Beförderer, deren Länder nicht Mitglied der WWU sind, uploads/Geographie/ d-106 1 .pdf

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