UIC-KODEX 1 4 0 E 2. Ausgabe, Januar 2008 Übersetzung Zugänglichkeit der Bahnhö

UIC-KODEX 1 4 0 E 2. Ausgabe, Januar 2008 Übersetzung Zugänglichkeit der Bahnhöfe in Europa L'accessibilité des gares en Europe Accessibility to stations in Europe 140 E Merkblatt einzuordnen in die Abschnitte: I - Personenverkehr und Gepäckbeförderung VII - Bahnanlagen Gültig ab 1 Juli 2008 für alle Mitglieder des Internationalen Eisenbahnverbandes. Liste der Änderungsanzeigen: 1. Ausgabe, Mai 2001 Erstfassung. Erschien unter dem Titel "EUROBAHNHÖFE - Zugänglichkeit der Bahnhöfe in Europa" 2. Ausgabe, Januar 2008 Dieses Merkblatt wurde terminologisch an die neuen Definitionen der Eisenbahnakteure gemäß EU-Richtlinien sowie der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV 1999, in Kraft getreten am 01.07.2006, angepasst. Ferner wurde das Merkblatt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der AEIF-Arbeitsgruppe zur Erstellung einer TSI bezüglich der Zugänglichkeit für Personen mit beschränkter Mobilität grundlegend überarbeitet. Der Merkblattverantwortliche ist im UIC-Kodex angegeben. 140 E Inhalt 1 - Europäische Bahnhöfe............................................................................................... 2 1.1 - Geltungsbereich.................................................................................................... 2 1.2 - Zielgruppen .......................................................................................................... 2 2 - Standards..................................................................................................................... 5 2.1 - Allgemeines .......................................................................................................... 5 2.2 - Grundschema eines Bahnhofs ............................................................................. 6 2.3 - Teile des Grundschemas...................................................................................... 7 Anlage A - Zusammenstellung der Skizzen mit den jeweiligen Standards................ 9 A.1 - Zugang zum Bahnhof ........................................................................................... 9 A.2 - Bahnhofsinneres................................................................................................. 11 A.3 - Zugang zu den Bahnsteigen.............................................................................. 24 A.4 - Gemeinsame Gestaltungselemente ................................................................... 33 Anlage B - Statistik zum Reiseverhalten von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Europa ..................................................................................... 42 Liste der Abkürzungen ......................................................................................................44 Glossar ...............................................................................................................................45 Bibliographie ......................................................................................................................46 140 E 1 Zusammenfassung Mit diesem Merkblatt wird ein Standardrahmen für die Gestaltung der europäischen Bahnhöfe ge- schaffen, der Mobilitätsbehinderten einheitliche Zugangsmöglichkeiten garantiert. Die teilnehmenden Bahnhöfe bilden ein Bahnhofsnetz, das europaweit zur Mobilität der Bevölkerung beiträgt und das Reisen mit der Bahn attraktiver macht. Diese beiden Aspekte zählen zu den Haupt- zielen der UIC. Diese Bahnhöfe dürfen die Bezeichnung "zugänglicher Bahnhof" tragen, wenn sie die in vorliegendem Merkblatt beschriebenen Zugänglichkeitsanforderungen erfüllen. Der Begriff "mobilitätseingeschränkte Menschen" (PRM) umfasst alle Menschen, die beim Zugang zur Bahninfrastruktur Schwierigkeiten haben. Zu berücksichtigen sind auch die Bedürfnisse von Personen, deren Reise unter erschwerten Bedin- gungen stattfindet (Reisebehinderte), was z.B. dann der Fall ist, wenn sie Kleinkinder dabei haben oder mit Paketen, Koffern oder Einkaufstaschen beladen sind. Fast jeder von uns ist irgendwann einmal mehr oder weniger stark in seiner Mobilität eingeschränkt. Deshalb trägt eine gute Konzeption aller Komponenten des Schienenverkehrs erheblich dazu bei, dass mehr Reisen mit der Bahn stattfinden. Vorliegendes Merkblatt behandelt die Aspekte, durch die die Zugänglichkeit beeinträchtigt werden kann, sowie die Normen, durch die sie erreicht werden soll. Es definiert zudem das Konzept der "zugänglichen Bahnhöfe". Der Hauptteil des Merkblatts enthält eine Reihe von Zeichnungen und Schemata, die die Standards für die Ausrüstung und Gestaltung der Bahnhöfe definieren, welche die Grundlage für die Zugänglich- keit eines Bahnhofs darstellen und als Bezugsbasis dienen sollen. Die technischen Standards dieses Merkblatts sind Empfehlungen, die nationale Vorschriften nicht ersetzen, sondern eher ergänzen sollen. Bei der Anwendung der Basisstandards sind die besonderen Anforderungen an den Bahnbetrieb zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen. Auch die Ziele der Beförderer/ Betreiber von Fahrgastterminals als Erbringer kundengerechter Leistungen müssen dabei ihren Nie- derschlag finden. Kundenanforderungen in punkto Sauberkeit und Sicherheit bedürfen besonderer Aufmerksamkeit seitens der Beförderer/Betreiber von Fahrgastterminals. Durch eine sinnvolle und sukzessive Umsetzung dieser Standards werden in ganz Europa bessere Reisebedingungen und damit auch bessere Lebensverhältnisse für ältere Mitbürger und behinderte Menschen geschaffen. Für die Beförderer/Betreiber von Fahrgastterminals ist das Merkblatt somit von großem Nutzen. Anlage A bietet eine Zusammenstellung und Erklärung der Skizzen mit den jeweiligen Standards. Anlage B enthält statistische Angaben zu den Reisegewohnheiten der "Personen mit eingeschränkter Mobilität" in Europa. 140 E 2 1 - Europäische Bahnhöfe 1.1 - Geltungsbereich Das Merkblatt behandelt die Zugänglichkeit der europäischen Bahnhöfe, um das Reisen mit der Bahn zu erleichtern. Gegenwärtig gibt es in Europa eine Vielzahl von Bahnhöfen, die mehr oder weniger gut zugänglich sind. Um die Anzahl der zugänglichen Bahnhöfe zu erhöhen, sind die hier definierten Qualitäts- standards für Bestandteile eines Bahnhofs bei Umbau- oder Renovierungsarbeiten sowie bei künfti- gen Neubauten zu berücksichtigen. Sämtliche Standards sind schrittweise umzusetzen. Auf diese Weise wird es gelingen, die Bahnhöfe so zugänglich zu machen, dass die Bahn für mehr Kunden attraktiv wird. Dank dieser Qualitätsstandards sollen alle Bahnkunden, einschl. der mobilitätseingeschränkten Men- schen (PRM - Siehe Liste der Abkürzungen - Seite 44), in ganz Europa unter zufrieden stellenden Komfortbedingungen und diskriminierungsfrei mit dem Zug reisen und sich dabei darauf verlassen können, dass die Beförderer/Betreiber von Fahrgastterminals kompatible Maßnahmen getroffen ha- ben, durch die eine Zugänglichkeit der Bahnhöfe gewährleistet ist. Darüber hinaus muss innerhalb der Transportkette durch eine Abstimmung der reibungslose Über- gang zwischen den Verkehrsträgern gewährleistet sein. In vorliegendem Merkblatt werden aller- dings die mit der Intermodalität und dem bahnhofsexternen Bereich zusammenhängenden Probleme nicht behandelt. Dank der allmählichen Verbesserung der Zugänglichkeit der Bahnhöfe werden eines Tages alle Bevölkerungsgruppen bedenkenlos reisen können. So gewinnen sie an Mobilität und Autonomie und können sich aktiver am gesellschaftlichen Leben beteiligen. 1.2 - Zielgruppen Wenn von Mobilität in Bahnhöfen und Zügen die Rede ist, ist nicht zu vergessen, dass sich viele Men- schen beim Reisen verunsichert fühlen: Reisende mit Gepäck oder mit kleinen Kindern, Schwangere, Ausländer, Analphabeten... 1.2.1 - Betroffene Kundengruppen Als "Personen eingeschränkter Mobilität" (People with Reduced Mobility, PRM, siehe Liste der Abkür- zungen - Seite 44) gelten alle Personen, die bei der Nutzung von Zügen oder der zugehörigen Infra- struktur Schwierigkeiten haben. Hierzu zählen gemäß TSI PRM, Ziffer 2.2 (siehe Bibliographie - Seite 46): - Rollstuhlfahrer (Personen, die aufgrund eines Gebrechens oder einer Behinderung einen Roll- stuhl zur Fortbewegung verwenden); - Andere Personen eingeschränkter Mobilität, einschließlich der folgenden: • Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen, • Personen mit Gehproblemen, 140 E 3 • Personen mit Kindern, • Personen mit schwerem oder sperrigem Gepäck, • ältere Personen, • Schwangere, - Sehbehinderte; - Blinde; - Hörbehinderte; - Gehörlose; - Personen mit beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit (d. h. Personen mit Schwierigkeiten bei der Kommunikation oder beim Verständnis geschriebener oder gesprochener Sprache, einschließlich Ausländern mit mangelnden Kenntnissen der örtlichen Landessprache, Personen mit Kommunikationsschwierigkeiten, Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und Perso- nen mit seelischen und geistigen Behinderungen); - Kleinwüchsige (einschließlich Kindern). Behinderungen in diesem Sinne können langfristig oder vorübergehend sowie erkennbar oder nicht erkennbar sein. Nicht als PRM bezeichnet werden alkohol- oder drogenabhängige Personen, es sei denn, ihre Abhän- gigkeit wurde durch eine medizinische Behandlung verursacht. 1.2.2 - Sozioökonomische Aspekte - Zunahme der Reiseanlässe, - Höhere Lebenserwartung, - Individuellere Anforderungen. Die demographischen und wirtschaftlichen Entwicklungen führen zu erhöhter Verkehrsnachfrage. Diese wirkt sich jedoch infolge des Wettbewerbs anderer Verkehrsträger nicht immer zum Vorteil der Bahn aus. Die Qualität der in einem zugänglichen Bahnhof angebotenen Dienstleistungen beeinflusst maßgeb- lich die Wahl des Verkehrsmittels. Bahnhöfe müssen für alle Kunden zugänglich sein. Das vorliegende Merkblatt soll dazu beitragen, behinderte Menschen, Mobilitätsbeeinträchtigte, etc. besser zu integrieren. Die Beförderer/Betreiber von Fahrgastterminals müssen sich weiterentwickeln, um für diese Personengruppen eine verbesserte Zugänglichkeit zu bieten, und dürfen sie nicht als Randgruppe betrachten. Zunehmend verabschieden die europäischen Länder Gesetze bzw. Erlasse, welche zur Einhal- tung von Regeln zur Umgestaltung von öffentlichen Gebäuden verpflichten, siehe auch die TSI PRM. 140 E 4 Allein die Tatsache, dass alle Reisen mit dem Zug in einem Bahnhof beginnen und enden, spricht da- für, dessen Zugänglichkeit für Jedermann bequem und diskriminierungsfrei zu gestalten. 1.2.3 - Implementierung Der Begriff der "zugänglichen Bahnhöfe" - Definition 1. Ein zugänglicher Bahnhof ist ein hindernisfreier Bereich, in dem sämtliche Einrichtungen leicht erreichbar sind. Ein "zugänglicher Bahnhof" muss die in diesem Merkblatt definierten Grundkriterien für Zu- gänglichkeit einhalten, um allen Kategorien von Reisenden ein hohes Maß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. 2. Ein "zugänglicher Bahnhof" bietet außerdem unter allen Gegebenheiten einfache und leicht verständliche Dienstleistungen und Einrichtungen mit zuverlässiger Qualität. 3. Auch der Zugang zu diesen "zugänglichen Bahnhöfen" ist sorgfältig in Absprache mit den ver- antwortlichen lokalen Behörden zu planen (Parkplätze, Bürgersteige, Zufahrtswege, ...). 4. Bei den im Laufe der Zeit anfallenden, technisch und wirtschaftlich begründeten baulichen Verän- derungen (Renovierung, Umbau) sind die Zugänglichkeitsstandards zu berücksichtigen, wobei ggf. für die unter Denkmalschutz stehenden Bauwerke oder aus Gründen des Umweltschutzes oder der Städteplanung gewisse Auflagen zu beachten sind. 140 E 5 2 - Standards 2.1 - Allgemeines Den Standards dieses Merkblattes liegt das Ergebnis zahlreicher Studien aus verschiedenen europäi- schen Ländern zugrunde. Diese Studien haben in einer Reihe von europäischen Ländern im Bauwe- sen auch Niederschlag in Gesetzen und Erlassen gefunden (siehe Liste der Abkürzungen - Seite 44). Hier sind besonders zu erwähnen (siehe Bibliographie - Seite 46): - Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, - Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2002 über die Technische Spezifikation für die Inter- operabilität des Teilsystems Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn- systems gemäß Artikel 6, Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, - aus dem 2. Eisenbahnpaket hervorgehende Richtlinien, siehe EU-Amtsblatt L 164, 30. April 2004, - die aus dem 3. Eisenbahnpaket hervorgehende EU-Verordnung über Passagierrechte und die TSI PRM, die von der EU-Kommission am 20.06.2006 verabschiedet wurde. In diesem Zusammenhang sind die Ergebnisse der in o.a. TSI-HGV unter Punkt 7.5.1. erwähnten Stu- die "COST 335 Benutzerfreundliche Eisenbahnsysteme" zu berücksichtigen (siehe Bibliographie - Seite 46). Diese Standards basieren im Wesentlichen auf Studien uploads/Geographie/ d-140.pdf

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